Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

1) Allgemeines Für alle unsere Lieferungen, Angebote und sonstigen Leistungen an Unternehmer gelten, soweit schriftlich nicht etwas anderes vereinbart ist, ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen. Durch die Auftragserteilung erklärt sich der Besteller mit den nachstehenden Geschäftsbedingungen einverstanden. Wird der Auftrag durch den Besteller nur aufgrund seiner eigenen Einkaufsbedingungen bestätigt, so wird diesen hiermit widersprochen. Angebote verstehen sich grundsätzlich freibleibend. 2) Vollmachtsbeschränkung Unsere Abschlussvertreter sind nicht bevollmächtigt, durch mündliche Zusatzabreden von den nachfolgenden Bedingungen oder unseren Angeboten abzuweichen. Es bedarf insoweit der Schriftform. Nur mündliche Erklärungen unserer Abschlussvertreter sind für uns nicht rechtsverbindlich. 3) Unterlagen Angebotsunterlagen bleiben unser Eigentum und dürfen ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. 4) Selbstbelieferungsvorbehalt Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn wir trotz rechtzeitig abgeschlossener Deckungsgeschäfte nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig selbst beliefert werden und anderweitige Deckungskäufe unzumutbar oder fehlgeschlagen sind oder uns bzw. unseren Vorlieferanten die rechtzeitige Lieferung aus Gründen nicht möglich ist, die nach Vertragsabschluss eingetreten sind oder uns nicht bekannt waren und die nicht in unserem Einflussbereich liegen, wie z. B. Streik, Aussperrung, unverschuldete Betriebsstörungen, auch bei unseren Lieferanten (z. B. Werkzeugbruch), Lieferblockaden, Betriebsstilllegungen, Versagung der Im- bzw. Exportlizenz, sonstige hoheitliche Eingriffe sowie darüber hinausgehende Umstände, die als Höhere Gewalt (nachfolgend „Höhere Gewalt“) anzusehen sind. Wir übernehmen also nicht das Beschaffungsrisiko. 5) Lieferzeit, mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers, Annahmeverzug Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt mit dem Datum unserer schriftlichen Auftragsbestätigung. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt stets die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Ein Fixgeschäft liegt nur dann vor, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Verzögert sich die Lieferung aus Gründen Höherer Gewalt, verlängern sich Lieferfristen um den Zeitraum der Behinderung. Wenn ursprünglich vereinbarte Termine oder Fristen um mehr als sechs Monate überschritten werden, vereinbart der Besteller mit uns eine der Situation angemessene Regelung. Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung über die zu bestimmten Zeiten zu liefernden Mengen sind wir berechtigt, nach Ablauf von sechs Monaten ab Datum der Auftragsbestätigung unter Setzung einer 14-tägigen Nachfrist wahlweise Abnahme der noch nicht abgerufenen Menge zu verlangen und diese in Rechnung zu stellen oder vom Liefervertrag zurückzutreten und Schadensersatz in Höhe von mindestens 30% des Warenwerts zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu verlangen, es sei denn, der Besteller weist einen geringeren Schaden nach. Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird, sind wir berechtigt, unsere Leistung und leistungsvorbereitenden Handlungen zu verweigern. Das Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn die Zahlung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird. Zur Zahlung/ Sicherheitsleistung können wir dem Besteller eine angemessene Frist setzen. Nach erfolglosem Fristablauf sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert oder gerät der Besteller in Annahmeverzug, so können wir dem Besteller die entstehenden Mehraufwendungen, gegebenenfalls auch einen entstehenden Schaden, in Rechnung stellen. Die durch die Lagerung entstehenden Kosten werden bei Lagerung im Werk des Lieferers pro Monat in Höhe von 0,5% des Rechnungsbetrages angesetzt. Uns bzw. dem Besteller bleibt der Nachweis höherer bzw. niedrigerer Kosten vorbehalten. Gerät der Besteller mit der Annahme der Liefergegenstände oder der Zahlung des Kaufpreises in Verzug, so können wir nach fruchtlosem Ablauf einer auf Grund des Gesetzes erforderlichen und von uns gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt Leistung verlangen. Bei Geltendmachung des Schadensersatzanspruches nach Rücktritt können wir eine Entschädigung in Höhe von 25% des Kaufpreises zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer ohne Nachweis verlangen. Uns bzw. dem Besteller bleibt der Nachweis eines höheren bzw. wesentlich niedrigeren tatsächlichen Schadens unbenommen. 6) Lieferort, Erfüllungsort, Gefahrübergang, Versand, Teillieferungen Soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen wird, erfolgen Lieferungen und Leistungen „Delivered at Place“ DAP (benannter Bestimmungsort) gemäß Incoterms 2020. Wir sind - unbeschadet des Anspruchs des Bestellers auf vollständige Lieferung innerhalb einer vereinbarten Lieferfrist - zu Teillieferungen berechtigt. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Ziffer 10 entgegenzunehmen. 7) Preise Unsere Preise verstehen sich brutto ab Werk einschließlich Verpackung zuzüglich der am Liefertag gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Verbindlich für die Preisgestaltung ist unsere jeweils gültige Bruttopreisliste unter Berücksichtigung der in unseren Angeboten zugesagten Preisbindung. Unsere Preise umfassen nicht Zölle, Abgaben oder Gebühren ähnlicher Art. Die Kosten einer Aufstellung/Montage sind in den Preisvorgaben – vorbehaltlich anderweitiger Abrede – nicht enthalten. 8) Zahlungsbedingungen Rechnungsstellung erfolgt bei Lieferung. Sofern keine andere schriftliche Vereinbarung besteht, sind unsere Rechnungen innerhalb von zehn Tagen nach Rechnungsstellung unter Abzug von 2% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto zahlbar. Bei Erstbestellungen kann gegen Vorauskasse geliefert werden. Gerät der Besteller mit der Zahlung in Verzug, so sind wir berechtigt, vom Verzugszeitpunkt an Verzugszinsen in Höhe von 8 % p. a. über dem Basiszinssatz zu verlangen. Falls wir einen höheren Verzugsschaden nachweisen, können wir diesen verlangen. Unsere Rechte aus Ziffer 5 bleiben unberührt. Wir sind berechtigt, Zahlungen des Bestellers abweichend von der Leistungsbestimmung des Zahlenden wie folgt auf sonstige fällige Forderungen gegen den Besteller – gleich aus welchem Schuldgrund – zu verrechnen: Unter mehreren fälligen Forderungen auf diejenigen mit geringerer Sicherheit, unter mehreren gleich sicheren Forderungen auf die dem Besteller lästigere, unter mehreren gleich lästigen Forderungen auf die ältere. Bei gleich alten Forderungen erfolgt anteilige Verrechnung. Sind neben der jeweiligen Hauptforderung von dem Besteller Zinsen und Kosten zu entrichten, werden Zahlungen zunächst auf diese und erst dann auf die Hauptforderung angerechnet. 9) Eigentumsvorbehalt Wir behalten uns das Eigentum an der Lieferung bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag und bis zum Eingang aller fälligen und nicht fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Besteht zwischen uns und dem Besteller ein Kontokorrentverhältnis, behalten wir uns das Eigentum bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Kontokorrentverhältnis vor; der Vorbehalt bezieht sich auf den anerkannten Saldo. Soweit wir mit dem Besteller Bezahlung unserer Forderungen im Scheck-Wechsel-Verfahren vereinbart haben, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des von uns akzeptierten Wechsels durch den Besteller und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks. Unser Eigentumsvorbehalt bleibt insbesondere solange bestehen, bis uns der Besteller von einer etwaigen in seinem Interesse eingegangenen Wechselhaftung befreit hat. Bei Zahlungsverzug bzw. sonstigen wesentlichen Vertragsverletzungen des Bestellers mit einem nicht unerheblichen Teil seiner Verpflichtungen sind wir nach Vertragskündigung oder Rücktritt zur einstweiligen Zurücknahme der Vorbehaltsware berechtigt. Die durch die Rücknahme entstehenden Kosten (insbesondere für Transport und Lagerung) trägt der Besteller, wenn wir die Zurücknahme mit angemessener Frist angedroht haben. Wir sind berechtigt, die zurückgenommene Vorbehaltsware zu verwerten und uns aus deren Erlös zu befriedigen, sofern wir die Verwertung zuvor angedroht haben. In der Androhung haben wir dem Besteller zur Erfüllung seiner Pflichten eine angemessene Frist zu setzen. Der Besteller ist verpflichtet, die Lieferung bis zum Eigentumsübergang pfleglich zu behandeln und sie auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Soweit Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen (lassen). Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist dem Besteller untersagt. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu unterrichten, damit wir Klage nach § 771 ZPO erheben können. Soweit die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage nach § 771 ZPO bei dem Dritten nicht beigetrieben werden können, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall. Der Besteller darf die Lieferung im ordentlichen Geschäftsgang weiter verkaufen oder veräußern, soweit mit seinem Abnehmer nicht ein Abtretungsverbot vereinbart ist. Der Besteller tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktur-Endbetrags (inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Wird die Vorbehaltsware von dem Besteller zusammen mit uns nicht gehörenden Gegenständen ohne oder nach Verarbeitung/Vermischung veräußert, gilt die Abtretung der Forderung gegen seinen Abnehmer nur in Höhe des Werts der betreffenden Vorbehaltsware. Falls zwischen dem Besteller und seinem Abnehmer ein Kontokorrentverhältnis besteht, bezieht sich die im Voraus abgetretene Forderung auch auf den anerkannten Saldo sowie im Insolvenzfall des Abnehmers auf den dann vorhandenen kausalen Saldo. Zur Einziehung der abgetretenen Forderungen bleibt der Besteller auch nach Abtretung ermächtigt. Unser Recht, eine abgetretene Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Insolvenzantrag oder Antrag in einem vergleichbaren gesetzlichen Verfahren gestellt ist oder eine Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Forderungseinzug erforderlichen Auskünfte erteilt, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Lieferware durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Lieferware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts der Lieferware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Im Übrigen gilt für die durch Verarbeitung entstandene Sache das Gleiche wie für die Lieferware. Wird die Lieferware untrennbar mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts der Lieferware zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Ist bei Vermischung die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Allein-/Miteigentum für uns unentgeltlich. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt dieser uns auch die Forderungen ab, die durch Verbindung der Lieferware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Wir sind verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die jeweils zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns. 10) Mängelansprüche Wir gewährleisten, dass die Ware bei Lieferung den zur Zeit der Angebotsabgabe in der Bundesrepublik Deutschland geltenden technischen Normen entspricht und frei von Mängeln ist, die auf nicht spezifikationsgerechte Ausführung, ungeeignetes Material oder schlechte Verarbeitung zurückzuführen sind. Offensichtliche Mängel sind uns unverzüglich, spätestens jedoch zwei Wochen nach Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen. Unterbleibt diese Anzeige, sind alle Ansprüche wegen solcher Mängel ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten. Mangelhafte Ware wird nach unserer Wahl in angemessener Frist auf unsere Kosten nachgebessert oder ersetzt. Schlagen Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl oder werden Nachbesserung oder Ersatzlieferung unberechtigt verweigert oder unzumutbar verzögert, kann der Besteller Schadensersatz, Herabsetzung des Preises oder Rückgängigmachung des Vertrags verlangen. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über. Wir leisten keine Gewähr für Mängel, die auf normale Abnutzung und Verschleiß sowie unsachgemäße Behandlung, fehlerhafte Inbetriebsetzung, Einwirkung von Gewalt, ungeeignete Verwendung, unzureichende Absicherung oder ungeeignete Betriebsmittel zurückzuführen sind. Wir sind nicht verpflichtet, die Eignung der von uns gelieferten Geräte für den bauseitig vorgesehenen und uns in der Regel nicht bekannten Verwendungszweck zu prüfen und lehnen diesbezüglich jede Haftung ab. Wir leisten ebenfalls keine Gewähr für nur unerhebliche Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit und bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit. 11) Schadensersatzhaftung / Haftungsbeschränkung Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers – gleich aus welchem Rechtsgrund (etwa Verschulden bei Vertragsschluss, Verletzung von Nebenpflichten, insbesondere Ansprüche aus Produzentenhaftung gemäß § 823 BGB) – ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, insbesondere nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers. Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit wir zwingend gesetzlich haften, zum Beispiel: (I) nach dem Produkthaftungsgesetz; (II) wenn wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache oder ein Beschaffungsrisiko übernommen haben; (III) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht; (IV) für vorsätzliche oder grobfahrlässige Pflichtverletzungen eines unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten; (V) bei jeder schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflicht); (VI) wenn Rückgriffsansprüche in der Lieferkette (gem. § 445a BGB) betroffen sind. Soweit wir fahrlässig eine Kardinalpflicht verletzen, ist unsere Ersatzpflicht auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wir wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haften. 12) Verjährung Alle gegen uns gerichteten Ansprüche wegen eines Sach- oder Rechtsmangels verjähren 12 Monate nach dem gesetzlichen Gewährleistungsbeginn, es sei denn, dass das Produkthaftungsgesetz oder andere Gesetze, insbesondere § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 445b BGB (Rückgriffsansprüche in der Lieferkette) oder § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) längere Fristen vorschreiben. Die Verjährung von Ansprüchen wegen der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung durch uns oder einen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen und für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder einen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht, richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. 13) Warenrücknahme Die Rücknahme von Serien-Produkten kann nach Absprache mit uns nur erfolgen, wenn die Lieferung nicht mehr als drei Monate zurück liegt und sich die Ware inklusive Verpackung in einwandfreiem, verkaufsfähigem Zustand befindet. Bei frachtfreier Anlieferung erfolgt eine Gutschrift des fakturierten Betrages abzüglich 20 % Bearbeitungskosten, mindestens jedoch 20,– EURO. 14) Aufrechnung, Zurückbehaltung Der Besteller darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Dem Besteller ist die Geltendmachung von Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrechten nur gestattet, wenn das von ihm behauptete Gegenrecht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. 15) Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Gerichtssprache ist deutsch. Die Anwendung von UN-Kaufrecht ist entsprechend Art. 6 CISG ausgeschlossen. Gerichtsstand ist für beide Teile – auch für Streitigkeiten im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess – Darmstadt.